Verhinderungspflege - §39
Voraussetzungen
- Bestehender Pflegegrad seit mindestens 6 Monaten
- Nachweis der pflegenden Person, dass sie mehr als 10 Stunden pro Woche für die Pflege aufwendet.
- Die pflegende Person möchte Urlaub machen oder kann die Pflegeperson krankheitsbedingt nicht versorgen.
Leistungen
- Pro Kalenderjahr können 6 Wochen und/oder stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
- Der Höchstbetrag beträgt dabei 1.612,00 €
- Es ist unerheblich, ob die pflegende Person von einem Pflegedienst oder einer Privatperson vertreten wird.
- Bei der Pflegevertretung durch nahe Angehörige der zu pflegenden Person, zahlt die Pflegekasse nur das zugestandene Pflegegeld.
- Jedoch können zusätzliche Fahrtkosten oder Verdienstausfälle bis zu einem Gesamtbetrag von 1.612,00 € durch geeignete Nachweise geltend gemacht werden.
- Die Verhinderungspflege kann bei der zu pflegenden Person zu Hause oder auch in einer Tagespflegeeinrichtung geleistet werden.
- Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, um Freiräume für Erledigungen und Erholungsphasen zu schaffen.
- Voraussetzung ist, dass die Verhinderungspflege eine Dauer von acht Stunden nicht überschreitet.
- Diese kurze Vertretung wird nicht auf die jährliche Höchstdauer von 28 Tagen und/oder stundenweise angerechnet, aber vom Jahreshöchstbetrag von 1.612,00 € abgezogen.
- Die stundenweise Verhinderung kann auch an mehreren aufeinander folgenden Tage genutzt werden, aber es ist sinnvoll dies mit der Pflegekasse abzuklären.
- Sonderfall: Wenn die 1.612,00 € vor Ablauf der 28 Tage verbraucht sind, kann ein Antrag der Kosten beim Sozialamt gestellt werden.
- Sollte eine Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft werden, können hiervon noch 806,00 € für die Verhinderungspflege verwendet werden.
Grundsätzlich gilt: Absprache mit der Pflegekasse